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WISSENSWERTES

ÜBER IMMOBILIEN

VERKEHRSWERT

VERKEHRSWERT EINER IMMOBILIE

Im Liegenschaftsbewertungsgesetz (Bundesgesetz) wird der Verkehrswert definiert als „der Preis, der bei einer Veräußerung der Sache üblicherweise im redlichen Geschäftsverkehr für Sie erzielt werden kann“. Die besondere Vorliebe und andere ideelle Wertzumessungen einzelner Personen haben bei der Ermittlung des Verkehrswertes außer Betracht zu bleiben.

PREISEINSCHÄTZUNGEN

Bei einer richtigen Preisfindung kann eine Immobilie rascher und besser verkauft werden.! Mit unserer jahrzehntelangen Erfahrung kennen wir den Markt und sind für jedes Anliegen eine wertvolle Hilfe. Anhand von verschiedensten Faktoren können wir einen realistischen & marktkonformen Verkaufspreis für Ihr Objekt.
   

ENERGIEAUSWEIS

 

Bei der VERMIETUNG, VERPACHTUNG oder beim VERKAUF von Gebäuden muss ein GÜLTIGER ENERGIEAUSWEIS vorgelegt und ausgehändigt werden. Die Pflicht trifft den Verkäufer bzw. den Vermieter oder Verpächter. Die Informationspflicht über den energietechnischen Zustand des Gebäudes gilt bereits in Immobilieninseraten. Die Ausweisvorlage bzw. die unterlassene Vorlage oder Aushändigung eines Energieausweises hat gewährleistungs- und schadenersatzrechtliche Folgen. Bei Verstoß gegen die Pflichten gibt es außerdem Verwaltungsstrafbestimmungen. Der Verkäufer einer Immobilie muss einen höchstens zehn Jahre alten Energieausweis vorlegen, welcher von einem dafür Befugten (z. B. Baumeister) zu erstellen ist.

SOLLTEN SIE EINEN ENERGIEAUSWEIS BENÖTIGEN, ZÖGERN SIE NICHT UNS ZU KONTAKTIEREN!

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BEWILLIGUNGEN

 

BENÜTZUNGSBEWILLIGUNG- FERTIGSTELLUNGSANZEIGE

Wenn Sie Ihr Bauvorhaben soweit abgeschlossen und auch die Aufschließungen Ihres Hauses durchgeführt haben, dann müssen Sie der zuständigen Behörde diesen Umstand melden. Dies erfolgt je nach Rechtslage in Ihrem Bundesland durch ein Ansuchen um Benützungsbewilligung oder durch eine Fertigstellungsanzeige. Einen Hinweis darauf, welche Maßnahmen bei Ihnen erforderlich sind, finden Sie sehr wahrscheinlich in Ihrem Baubewilligungsbescheid. Damit Sie Ihr Haus auch nutzen und bewohnen dürfen, müssen Sie zuvor bei Ihrer Gemeinde um eine Benützungsbewilligung ansuchen. Durch die Erteilung der Benützungsbewilligung wird seitens der Behörde festgestellt, ob Ihr Bauvorhaben vorschriftsmäßig ausgeführt worden ist und folglich benützt werden darf. Dahin gehend kommt es bei Immobilienvermittlungen immer wieder zu dem Problem, dass die Benützungsbewilligung unvollständig bzw. fehlerhaft ist. Ohne einer Benützungsbewilligung ist der Verkauf einer Immobilie nicht realistisch!

SIXT IMMOBILIEN

Hier werden Sie durch unserer Fachkenntnis entsprechend
unterstützt, zögern Sie also nicht uns zu kontaktieren!

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NEBENKOSTEN-ÜBERSICHT BEIM KAUF

 

MIT FOLGENDEN NEBENKOSTEN MÜSSEN SIE BEIM KAUF RECHNEN:

  • Die Grunderwerbsteuer beträgt 3,5% vom Kaufpreis.
  • Kosten für die GRUNDBUCHEINTRAGUNG: Für die Eintragung des Eigentumsrechts ins Grundbuch (Verbücherung) ist eine Gebühr von 1,1% des Kaufpreises zu entrichten.
  • Der KAUFVERTRAG wird von einem Rechtsanwalt oder Notar errichtet. Die Höhe der Vertragserrichtungskosten betragen üblicherweise 1,5 bis 3% des Kaufpreises zuzüglich USt.
  • Die MAKLERPROVISION: Für die Vermittlung einer Immobilie ist eine Provision in Höhe von 3 bis 4% abhängig vom Kaufpreis zuzüglich USt. zu bezahlen.
  • Sollten Sie das Kaufobjekt durch eine Hypothek belasten, fallen nochmals 1,2% vom Wert des Pfandrechts für dessen Eintragung an.
  • Für die Grundbucheintragung ist es notwendig, dass die UNTERSCHRIFTEN auf dem Kaufvertrag bzw. auf der Pfandbestellungsurkunde beim Hypothekardarlehen BEGLAUBIGT sind. Hier entstehen Gebühren, die sich nach der Bemessungsgrundlage (Kaufpreis, Höhe des Pfandrechts) richten.
  • Insgesamt sollten Sie für die Kaufnebenkosten der Immobilie NOCH EINMAL 10 – 12% DES KAUFPREISES veranschlagen (ohne Finanzierungsnebenkosten).

NEBENKOSTEN-ÜBERSICHT BEIM VERKAUF

 

MIT FOLGENDEN NEBENKOSTEN MÜSSEN SIE BEIM VERKAUF RECHNEN:

  • Die MAKLERPROVISION: Für die Vermittlung einer Immobilie ist eine Provision in Höhe von 3% des Kaufpreises zuzüglich USt. zu bezahlen.
  • Die IMMOBILIENERTRAGSSTEUER: Der Verkäufer hat eine Immobilienertragssteuer in Höhe von 4,2% des Kaufpreises bzw. 30% von der Differenz zwischen Ankaufs- und Verkaufspreis zu bezahlen. Für Widmungen sind wiederum gesonderte Steuersätze anzusetzen. Über die genauen Höhen bzw. über Befreiungsbestimmungen beraten wir Sie gerne in einem persönlichen Gespräch, da dies objektbezogen unterschiedlich sein kann.

IMMOBILIEN-
ERTRAGSTEUER

 

Seit dem 1. April 2012 unterliegen grundsätzlich sämtliche Gewinne aus der Veräußerung von Grundstücken der Einkommensteuerpflicht. Die vormalige Spekulationsfrist von grundsätzlich zehn Jahren (in diesem Zusammenhang wurde oft fälschlicherweise von einer Spekulationssteuer im Sinne einer eigenen Steuer gesprochen) wurde abgeschafft.

Die bisherige zehnjährige Spekulationsfrist hat aber noch insofern Bedeutung, als für „Alt-Grundstücke“, das sind die meisten vor dem 31. März 2002 angeschafften Grundstücke, normalerweise nur eine moderate Einkommensteuer von 4,2 % des Veräußerungserlöses anfällt. Von der Immobilienertragsteuer erfasst sind nur entgeltliche Erwerbs- bzw. Veräußerungsvorgänge. Nicht steuerrelevant ist grundsätzlich die unentgeltliche Übertragung einer Liegenschaft, da es hier keinen Verkaufserlös in Form einer Gegenleistung gibt und somit kein Veräußerungsgewinn entsteht. Daher fällt bei Schenkungen und Erbschaften grundsätzlich keine Immobilienertragsteuer an. Von der Besteuerung ausgenommen sind insbesondere der Hauptwohnsitz der Veräußerin/des Veräußerers sowie selbst hergestellte Gebäude.

ALS GRUNDSTÜCKE GELTEN:

  • Grund und Boden
  • Gebäude (inklusive Eigentumswohnungen)
  • grundstücksgleiche Rechte (Baurechte)

AUSNAHMEN:

  • Hauptwohnsitzbefreiung (unter bestimmten Voraussetzungen)
  • Herstellerbefreiung (unter bestimmten Voraussetzungen)
  • Enteignungen
  • Bestimmte Tauschvorgänge